Die Delegationsnorm für die Verlagerungsverordnung stellt klar, dass das EFD ein vereinfachtes Verfahren vorsehen kann für bestimmte Steuerpflichtige, die regelmässig hochwertige Gegenstände importieren und exportieren und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen (Art. 81 Bst. f MWSTV). Ein Vorsteuerüberschuss entsteht, wenn in der Steuerabrechnung der Betrag der abzugsberechtigten Vorsteuer den Betrag der geschuldeten Steuer übersteigt. Vorsteuerüberschüsse werden vornehmlich von stark exportorientierten Steuerpflichtigen erzielt (vgl. Jörg Bühlmann, Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 218; Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 273 f. Rz. 1011).