Die ESTV hält entgegen, dass die Entgelte derjenigen Gegenstände, die nicht wieder steuerbefreit exportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden, von der Bemessungsgrundlage für die massgebenden Vorsteuern in Abzug zu bringen seien. b. aa. Die Delegationsnorm für die Verlagerungsverordnung stellt klar, dass das EFD ein vereinfachtes Verfahren vorsehen kann für bestimmte Steuerpflichtige, die regelmässig hochwertige Gegenstände importieren und exportieren und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen (Art. 81 Bst.