mit welcher die unzumutbare Belastung tatsächlich verbunden sei, also die Abgabe bei der Einfuhr. Die Limite von Fr. 250 000.- sei nur auf den Import bezogen. Mit der Berechnungsart der ESTV werde der eigentliche Zweck der Verlagerungsverordnung vereitelt, weil sie nicht die geringste Aussagekraft über die Frage beinhalte, in welcher Höhe die Unternehmung bei der Zollabgabe auf der Einfuhr tatsächlich belastet werde. Die ESTV hält entgegen, dass die Entgelte derjenigen Gegenstände, die nicht wieder steuerbefreit exportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden, von der Bemessungsgrundlage für die massgebenden Vorsteuern in Abzug zu bringen seien.