Die Verordnung über die Verlagerung der Steuerentrichtung sei aus der Erkenntnis heraus gestaltet worden, dass es aufgrund der Eigenheiten im Preziosenhandel gewissen Branchenzweigen nicht zuzumuten sei, hohe Geldbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung brachliegen zu lassen, welche dann mittels des Vorsteuerabzugs zu einem späteren Zeitpunkt in einem gewissen Umfang wieder zur Verrechnung oder zur Rückzahlung gebracht werden können. Ausschlaggebend zur Festlegung der bewilligungsrelevanten Betragshöhe von Fr. 250 000.-, welche einen Unternehmer zur Verlagerung berechtige, könne daher nicht eine Differenzrechnung, sondern vielmehr nur jene Auslage sein,