Sinn und Zweck der genannten Bestimmung sowie die Absicht des Gesetzgebers stünden zudem in klarem Widerspruch zu den Ansichten der ESTV. Die Verordnung über die Verlagerung der Steuerentrichtung sei aus der Erkenntnis heraus gestaltet worden, dass es aufgrund der Eigenheiten im Preziosenhandel gewissen Branchenzweigen nicht zuzumuten sei, hohe Geldbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung brachliegen zu lassen, welche dann mittels des Vorsteuerabzugs zu einem späteren Zeitpunkt in einem gewissen Umfang wieder zur Verrechnung oder zur Rückzahlung gebracht werden können.