8 von Fr. 265 618.- sei die Vorsteuerlimite von Fr. 250 000.- übertroffen. Sie hält mithin dafür, die Einfuhrsteuerschuld stelle gleichzeitig den Vorsteuerüberschuss im Sinne von Art. 81 Bst. f MWSTV sowie der Verlagerungsverordnung dar. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Auslegung nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung, namentlich dessen Nebensatzes, führe zum Ergebnis, dass nur von der Belastung auszugehen sei, die bei der Einfuhr entstehe. Der Nebensatz gebe keinen Hinweis darauf, dass der Vorsteuerüberschuss mittels einer Differenzrechnung evaluiert werden soll.