41ter BV vereinbar. 5. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Bewilligung zum Verlagerungsverfahren erfüllt. a. Umstritten ist, wie der Vorsteuerüberschuss gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung zu berechnen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit der geschuldeten Steuer auf der Einfuhr