Allerdings werden die mit der Kapitalbindung und einer allfälligen Schuldverzinsung verbundenen Nachteile der direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin massgebend verringert, wenn sie von der Möglichkeit des Art. 71 Abs. 2 MWSTV Gebrauch machen und deshalb die Steuer erst am 60. Tag nach Rechnungsstellung durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu bezahlen haben. Überdies entstünden ihnen bei Anwendung des Freipassverfahrens für Waren, die sie vorübergehend einführen und nicht in Gebrauch nehmen, abgesehen von allfälligen administrativen Mehraufwendungen für Zollformalitäten, keinerlei Nachteile (siehe E. 4a/bb).