Sie wären daher regelmässig wohl um etwas mehr als die maximal 5% der geschuldeten Einfuhrsteuer (vgl. E. 4a bb hiervor) schlechter gestellt als die Beschwerdeführerin (vor allem deshalb, weil sie ihre Mittelbeschaffung für die Einfuhrsteuer gegebenenfalls zu einem höheren Satz als 5% zu verzinsen hätten). In diesem Ausmass wären sie im Wettbewerb mit der Beschwerdeführerin benachteiligt. Allerdings werden die mit der Kapitalbindung und einer allfälligen Schuldverzinsung verbundenen Nachteile der direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin massgebend verringert, wenn sie von der Möglichkeit des Art. 71 Abs. 2 MWSTV