Zweifellos würden die Wettbewerbsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den genannten Konkurrenten beeinflusst. Denn die Beschwerdeführerin wäre anders als ihre Gewerbegenossen nicht gehalten, bei der Wareneinfuhr Kapital in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer zu binden. Bei Fremdfinanzierung des Kapitals müssten die Konkurrenten dafür Schuldzinsen aufwenden. Sie wären daher regelmässig wohl um etwas mehr als die maximal 5% der geschuldeten Einfuhrsteuer (vgl. E. 4a bb hiervor) schlechter gestellt als die Beschwerdeführerin (vor allem deshalb, weil sie ihre Mittelbeschaffung für die Einfuhrsteuer gegebenenfalls zu einem höheren Satz als 5% zu verzinsen hätten).