7 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung). Nach der Verlagerungsverordnung ist der Vorsteuerüberschuss demzufolge beachtlich, wenn er die Grenze von Fr. 250 000.- übersteigt. bb. Insofern gilt es nun darüber zu befinden, ob wesentlich in Wettbewerbsverhältnisse zwischen direkten Konkurrenten eingegriffen wird, falls die Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Wareneinfuhr erhielte. Zweifellos würden die Wettbewerbsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den genannten Konkurrenten beeinflusst.