f. MWSTV). Die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung wird nur erteilt, wenn der Steuerpflichtige in seinen periodischen Abrechnungen aufgrund seiner Umsätze von in Art. 1 Abs. 2 Bst. a Verlagerungsverordnung genannten Gegenständen regelmässig Vorsteuerüberschüsse von über Fr. 250 000.- ausweist (Art. 1