Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der aus Art. 31 BV abgeleitete besondere Anspruch auf Gleichbehandlung von Wettbewerbsbeteiligten durch das Gemeinwesen nur unter Gewerbegenossen. Als solche gelten lediglich direkte Konkurrenten, das heisst die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 132, 120 Ia 238). Der tragende Gedanke liegt darin, dass sich der Staat gegenüber den am freien Markt auftretenden Konkurrenten neutral zu verhalten hat. Daraus wird das Gebot der Wettbewerbsneutralität abgeleitet (BGE 121 I 132, 120 Ia 237, 120 Ib 145; vgl. Ernst Höhn /