l UeB BV dürfen sich die durch den Verordnungsgeber vorgesehenen Vereinfachungen zudem nicht in wesentlichem Ausmass auf die Wettbewerbsverhältnisse auswirken. aa. Die Frage nach der Rechtfertigung der Beschränkung des Verlagerungsverfahrens durch den Bundesrat und das EFD auf bestimmte hochwertige Gegenstände bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV verbietet, dass die Vereinfachungen wesentlich in die Wettbewerbsverhältnisse eingreifen, dann bezieht sich dieses Verbot in casu ohnehin einzig auf die Branche, der die Beschwerdeführerin angehört. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der aus Art.