69 Abs. 1 Bst. g MWSTV). Schliesslich gilt es zu beachten, dass es sich bei diesem Zinsverlust nicht etwa um eine Beschränkung der eigentlichen Einfuhrsteuerforderung oder gar des Einfuhrsteuerobjekts handelt. Unter diesen Umständen ist ein Zinsausfall von höchstens 5% der geschuldeten Einfuhrsteuer nicht als wesentliche Auswirkung auf die Steuereinnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV zu bezeichnen. b. Laut Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV dürfen sich die durch den Verordnungsgeber vorgesehenen Vereinfachungen zudem nicht in wesentlichem Ausmass auf die Wettbewerbsverhältnisse auswirken.