6 dass der Steuerpflichtige für die Steuerbeträge durch Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage für die Steuerbeträge Sicherheit zu leisten hat (Art. 71 Abs. 2 MWSTV; Kommentar EFD, S. 58, ad Art. 71 Abs. 2 MWSTV; zumal hinsichtlich der Sicherstellung Erleichterungen gewährt werden können [Art. 71 Abs. 3 MWSTV]). Im übrigen würde vorliegendenfalls auch kein Zinsausfall entstehen im Verhältnis mit jenen Steuerpflichtigen, welche die Waren mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abfertigen lassen und nicht in Gebrauch nehmen. Diesfalls ist nämlich keine Mehrwertsteuer geschuldet (Art. 67 Bst. h MWSTV in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.