Je später innerhalb der Steuerperiode die Waren eingeführt werden, desto stärker verringert sich jedoch der Zinsverlust des Fiskus. Erfolgen die Einfuhren beispielsweise jeweils in der zweiten Hälfte des Steuerquartals, so beträgt der Zinsausfall noch maximal 2,5% der jährlichen Einfuhrsteuer. Der Zinsausfall im Umfang von jährlich 5% der Einfuhrsteuer stellt demnach eine theoretische, absolute Obergrenze dar. Zudem würde bei Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf die Beschwerdeführerin der Zinsverlust des Fiskus im Verhältnis zu jenen steuerpflichtigen Bezügern von Wareneinfuhren, die gemäss Art.