Die Einfuhrsteuer betreffend die dem Gesuch um Verlagerung der Steuerentrichtung vom 30. Dezember 1994 zugrundeliegende Periode beträgt umgerechnet auf die ab 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer unbestrittenermassen Fr. 265 618.-. Bei Bewilligung des Verlagerungsverfahrens im vorliegenden Fall würde dem Fiskus dem Gesagten zufolge ein Zinsausfall von maximal 5% jährlich der diesfalls bei der Einfuhr nicht zur Zahlung fällig werdenden Steuerschuld erwachsen. Geht man von einer gleichmässigen Verteilung der Einfuhren auf die Abrechnungsperioden sowie von einer Kapitalbindung von 5 Monaten (= Maximum, welches sich aus der Dauer der Abrechnungsperiode [Art. 36 Abs. 1 Bst. a MWSTV]