Erhält der Steuerpflichtige die Bewilligung zur Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer, ist zum Zeitpunkt der Einfuhr keine Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Der Pflichtige kann diese vielmehr am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Zolldeklaration angenommen wird, gegenüber der ESTV deklarieren und gleichzeitig als Vorsteuer wiederum abziehen (Art. 1 Abs. 1 Verlagerungsverordnung). bb. Die Einfuhrsteuer betreffend die dem Gesuch um Verlagerung der Steuerentrichtung vom 30. Dezember 1994 zugrundeliegende Periode beträgt umgerechnet auf die ab 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer unbestrittenermassen Fr. 265 618.-.