Die Mehrwertsteuer auf Wareneinfuhren, die für Zwecke gemäss Art. 15 Abs. 2 MWSTV (vor allem Exporte) verwendet werden, kann indessen vom steuerpflichtigen Bezüger erst am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Zolldeklaration angenommen wurde, als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 29 Abs. 6 Bst. c MWSTV). Erhält der Steuerpflichtige die Bewilligung zur Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer, ist zum Zeitpunkt der Einfuhr keine Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.