5 nachzuprüfen, ob das in Art. 81 Bst. f MWSTV vorgesehene - und mit der Verlagerungsverordnung verwirklichte - vereinfachte Erhebungsverfahren wesentliche Steuereinbussen nach sich zieht. aa. Der Steueranspruch entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Wareneinfuhr und ist auch zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig (Art. 71 Abs. 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 35 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0; vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 313 Rz. 1152). Die Mehrwertsteuer auf Wareneinfuhren, die für Zwecke gemäss Art.