a und b Verlagerungsverordnung). 4. Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt und bezogen auf den vorliegenden Fall die Verfassungsmässigkeit von Art. 81 Bst. f MWSTV und der gestützt darauf erlassenen Verlagerungsverordnung zu prüfen (E. 2 hiervor). Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob die genannten Vorschriften mit Art. 8 UeB BV sowie Art. 41ter BV vereinbar sind. a. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV kann der Verordnungsgeber Vereinfachungen vorsehen, wenn sich dadurch auf die Steuereinnahmen keine wesentlichen Auswirkungen ergeben. Es ist also zunächst