c. Das EFD hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und sieht deshalb in der Verlagerungsverordnung vor, die ESTV könne Steuerpflichtigen bewilligen, anstatt die auf der Einfuhr geschuldete Steuer der Eidgenössischen Zollverwaltung zu entrichten, sie in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV zu deklarieren und die deklarierte Steuer auf der Einfuhr als Vorsteuer wiederum abzuziehen (Art. 1 Abs. 1 Verlagerungsverordnung). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige regelmässig unter anderem Diamanten der Tarifnummer 7102, Edelsteine und Schmuckstücke der Tarifnummer 7103 sowie andere hochwertige Gegenstände importiert und exportiert.