EFD)[57] soll das vereinfachte Verfahren nur für einen sehr beschränkten Kreis von Steuerpflichtigen für ebenso beschränkte Arten von Gegenständen in Frage kommen. Als Beispiel werden Edelsteinhändler genannt, die regelmässig Edelsteine oder Schmuck für Ausstellungen oder Auktionen in die Schweiz importieren und danach wieder ausführen (Kommentar EFD, S. 64, ad Art. 81 Bst. f). c.