b. Die Mehrwertsteuerverordnung ermächtigt das EFD, mittels Ausführungsverordnung für bestimmte Steuerpflichtige, die regelmässig bestimmte hochwertige Gegenstände importieren und exportieren und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen, ein vereinfachtes Erhebungsverfahren vorzusehen (Art. 81 Bst. f MWSTV). Gemäss Kommentar des EFD vom 22. Juni 1994 zur Verordnung über die Mehrwertsteuer (hiernach: Kommentar EFD)[57] soll das vereinfachte Verfahren nur für einen sehr beschränkten Kreis von Steuerpflichtigen für ebenso beschränkte Arten von Gegenständen in Frage kommen.