Mit dieser Bestimmung wollte das Parlament den Bundesrat in erster Linie ermächtigen, Pauschalierungen vorzusehen für den Fall, dass die genaue Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuerpflicht wesentlicher Tatsachen für die Steuerpflichtigen eine übermässige Belastung darstellt (vgl. AB 1993 N 336 f.). Die Kompetenz des Bundesrates, Vereinfachungen vorzusehen, beschränkt sich indessen nicht auf den Bereich der Pauschalierungen (vgl. noch unveröffentlicher Entscheid der SRK vom 27. Februar 1998 i. S. R. AG etc. [SRK 68/96], E. 6a). b.