l UeB BV kann der Verordnungsgeber Vereinfachungen anordnen, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben. Mit dieser Bestimmung wollte das Parlament den Bundesrat in erster Linie ermächtigen, Pauschalierungen vorzusehen für den Fall, dass die genaue Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuerpflicht wesentlicher Tatsachen für die Steuerpflichtigen eine übermässige Belastung darstellt (vgl. AB 1993 N 336 f.).