Im übrigen sei der Grundsatz von Treu und Glauben mangels Vertrauensgrundlage nicht verletzt. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 1997 lässt die X (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) führen. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung auf die Einfuhr zu erteilen. Aus den Erwägungen: