Die darauf geschuldete Einfuhrsteuer betrage Fr. 265 618.-. Die auf dem Inlandumsatz im Wert von Fr. 386 699.- lastende Steuer betrage Fr. 25 135.-. Die Steuer auf dem Wert der im Inland verbliebenen Gegenstände (Fr. 25 135.-) müsse vom Gesamtsteuerbetrag der eingeführten (Fr. 265 618.-) abgezogen werden. Somit ergebe sich ein Vorsteuerüberschuss von total Fr. 240 483.-, welcher die von der Ausführungsverordnung geforderte Limite von über Fr. 250 000.- nicht erreiche. Im übrigen sei der Grundsatz von Treu und Glauben mangels Vertrauensgrundlage nicht verletzt.