Als Begründung hielt die ESTV im wesentlichen dafür, die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung, namentlich des Begriffes «Vorsteuerüberschuss», ergebe, dass eine Differenzrechnung vorzunehmen sei. Diejenigen Gegenstände, die nicht wieder steuerbefreit exportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden, seien daher von der Bemessungsgrundlage für die massgebenden Vorsteuern in Abzug zu bringen. Sinn und Zweck des Verlagerungsverfahrens bekräftige dieses Auslegungsergebnis. Die Beschwerdeführerin führe hochwertige Gegenstände im Wert von Fr. 4 086 434.- in die Schweiz ein. Die darauf geschuldete Einfuhrsteuer betrage Fr. 265 618.-.