3 Vorsteuerüberschusses nur von der Belastung auszugehen sei, die bei der Einfuhr entsteht. Der Zweck der Verlagerungsverordnung führe zum gleichen Ergebnis. D. Am 21. November 1996 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest, der X könne für das Jahr 1995 aufgrund der von ihr für das Jahr 1994 deklarierten Einfuhren hochwertiger Gegenstände und des Inlandumsatzes solcher Gegenstände die Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Einfuhr nicht bewilligt werden. Als Begründung hielt die ESTV im wesentlichen dafür, die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst.