Denn der Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche habe der ESTV eine mögliche Berechnungsart vorgestellt, die zur Berechnung des bewilligungsrelevanten Betrages von Fr. 250 000.- dienen sollte. Diese Berechnungsart sei von verschiedenen Beamten nicht beanstandet worden. Die ESTV habe die Steuererhebung auf den Wert der in der Schweiz ausgeführten Be- und Verarbeitung in ihr Formular aufgenommen, was einzig den Schluss zuliesse, dass diese Steuer zum gesamten Vorsteuerüberschuss hinzugezählt werden solle. Zudem gehe aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung klar hervor, dass zur Berechnung des