Insofern ergebe sich für den vorliegenden Fall ein Vorsteuerüberschuss von lediglich Fr. 240 477.-. C. Am 22. Dezember 1995 liess die X gegen den Entscheid der ESTV Einsprache mit dem Begehren erheben, der Entscheid der ESTV sei aufzuheben und der Einsprecherin sei die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung auf die Einfuhr zu erteilen. Zur Begründung brachte die X im wesentlichen vor, ihr Vertrauen in die durch konkludentes Handeln der ESTV erteilte Auskunft sei zu schützen. Denn der Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche habe der ESTV eine mögliche Berechnungsart vorgestellt, die zur Berechnung des bewilligungsrelevanten Betrages von Fr. 250 000.- dienen sollte.