b Verlagerungsverordnung nicht überschritten worden sei. Als Begründung führte die Verwaltung im wesentlichen an, importierte Gegenstände, welche nicht wieder exportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden, bewirkten keinen Vorsteuerüberschuss. Von der bei der Einfuhr entrichteten Steuer sei demnach zur Ermittlung des Vorsteuerüberschusses auf importierten Gegenständen die auf der Lieferung solcher Gegenstände im Inland geschuldete Steuer abzuziehen. Insofern ergebe sich für den vorliegenden Fall ein Vorsteuerüberschuss von lediglich Fr. 240 477.-.