Zudem hält die X dafür, sie könne für die fragliche Periode einen Vorsteuerüberschuss von Fr. 265 618.-, also mehr als Fr. 250 000.-, ausweisen. Mit Entscheid vom 15. November 1995 lehnte die ESTV das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, der X könne 1995 aufgrund der von ihr für das Jahr 1994 deklarierten Einfuhren hochwertiger Gegenstände und des Inlandumsatzes solcher Gegenstände die Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Einfuhr nicht bewilligt werden, weil die Limite von Fr. 250 000.- gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung nicht überschritten worden sei.