2 gemäss Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) über die Verlagerung der Steuerentrichtung vom 14. Dezember 1994 (hiernach: Verlagerungsverordnung, SR 641.201.46). Am 27. März 1995 wies die ESTV das Gesuch mit der Begründung ab, die Steuerpflichtige erfülle die Anforderungen von Art. 81 Bst. f der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) sowie der Verlagerungsverordnung nicht. Einerseits verbleibe ein gewichtiger Teil der Edelsteine, Diamanten und anderen Schmuckstücke in der Schweiz und andererseits erziele die Steuerpflichtige keine Vorsteuerüberschüsse von mindestens Fr. 250 000.- pro