Ebensowenig wird wesentlich in Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (E. 4b). - Ein Vorsteuerüberschuss entsteht, wenn in der Steuerabrechnung der Betrag der abzugsberechtigten Vorsteuer den Betrag der geschuldeten Steuer übersteigt. Im vorliegenden Fall ist zur Berechnung des Vorsteuerüberschusses daher nicht einzig jener Betrag beizuziehen, mit welchem die Beschwerdeführerin bei der Einfuhr belastet wird (E. 5b). Vielmehr ist von der durch sie gesamthaft geschuldeten Steuer die anrechenbare Vorsteuer auf Eingangsleistungen sowie auf Investitionen und Betriebsmittel in Abzug zu bringen (E. 5c).