1 - Im Verlagerungsverfahren entsteht dem Fiskus ein Zinsverlust von allerhöchstens 5% der jährlichen Einfuhrsteuerschuld. Dies gilt im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände nicht als wesentliche Auswirkung auf die Steuereinnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV (E. 4a). Ebensowenig wird wesentlich in Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (E. 4b). - Ein Vorsteuerüberschuss entsteht, wenn in der Steuerabrechnung der Betrag der abzugsberechtigten Vorsteuer den Betrag der geschuldeten Steuer übersteigt.