{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-83--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004049.pdf?ID=150004049", "Checksum": "afb021a34a82b2bc6411d3bd873d55af"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "cb51db211495b88dce6a4163370dc358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r\n\n 11\nGesuch um Steuerentrichtung im Verlagerungsverfahren zu Recht abgewiesen.\nDer ablehnende Entscheid der Verwaltung rechtfertigt sich um so mehr, als\ndass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Abrechnungen auch in den\nJahren 1995 (Fr. 22 257.05) und 1996 (Fr. 5899.65) keine Vorsteuerüberschüsse\nvon über Fr. 250 000.- aufweisen konnte, das geltende Recht als Voraussetzung\nfür das Verlagerungsverfahren indessen vorschreibt, der Steuerpflichtige habe\nregelmässig Vorsteuerüberschüsse in diesem Umfang auszuweisen (Art. 81\nBst. f MWSTV und Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung).\n6. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von\nTreu und Glauben. Der Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche\nhabe der Verwaltung eine mögliche Variante vorgestellt, die zur Berechnung\ndes bewilligungsrelevanten Betrages von Fr. 250 000.- dienen sollte. Diese\nBerechnungsart sei in der Folge weder in Gesprächen mit verschiedenen\nBeamten noch im Korrespondenzwechsel oder zu einem anderen Zeitpunkt je\nin Frage gestellt worden. Die ESTV habe die Steuererhebung auf den Wert\nder in der Schweiz ausgeführten Be- und Verarbeitung in ihr Formular\naufgenommen, was einzig den Schluss zuliesse, dass diese Steuer zum\ngesamten Vorsteuerüberschuss hinzugezählt werden solle. Mit diesem\nVerhalten habe die ESTV durch konkludentes Handeln die Auskunft erteilt,\ndass sie den Vorschlägen des Verbandes folgt, insbesondere dass sie die Steuer\nauf dem Wert der in der Schweiz ausgeführten Be- und Verarbeitungen in die\nGesamtrechnung miteinbeziehe.\na. Das in Art. 4 BV enthaltende Gebot von Treu und Glauben gilt nach\nRechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger\neinen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche\nZusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Behörden setzt. Der Vertrauensschutz bedarf allerdings\nzunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand,\ndas heisst eine Vertrauensgrundlage, vorhanden sein (vgl. BGE 118 Ia 254, 117\nIa 285, 116 Ib 187, 115 Ia 18, vgl. auch BGE 119 Ib 409; Arthur Haefliger, Alle\nSchweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin /\nGeorg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich\n1993, S. 119 ff. Rz. 525 ff.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main\n1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler,\nVertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983,\nS. 79 ff., 128 ff.).\nb. Anders als in der vom Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche\nseinerzeit vorgeschlagenen Berechnungsart macht die Beschwerdeführerin\nim vorliegenden Verfahren geltend, die Vorsteuerüberschuss-Limite\nvon Fr. 250 000.- beziehe sich nur auf den Import. Zur Berechnung des\nVorsteuerüberschusses sei lediglich von der Belastung auszugehen, die bei der\nEinfuhr entsteht.\nAus der vom Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche vorgeschlagenen\nBerechnungsart kann die Beschwerdeführerin demnach nichts für ihren\nStandpunkt ableiten. Die Beamten der ESTV hätten aus der vorgeschlagenen\nVariante des Verbandes gar nicht, auch nicht in guten Treuen, schliessen\nkönnen und müssen,\n\n12\nder Vorsteuerüberschuss sei so zu berechnen, wie die Beschwerdeführerin\nnunmehr geltend macht. Insofern war es der ESTV im massgeblichen\nZeitpunkt unmöglich, die Berechnungsart der Beschwerdeführerin\n«in Frage zu stellen». Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge\nzum vornherein nicht auf das Verhalten der Beamten, das heisst deren\n«Nichttätigwerden», berufen, wie sie geltend macht. Es mangelt bereits\nan der für den Vertrauensschutz unabdingbaren Vertrauensgrundlage.\nSomit kann offenbleiben, ob die Beamten in der vorliegenden Konstellation\nüberhaupt durch konkludentes Verhalten, das heisst durch Nichtreagieren\nauf den Berechnungsvorschlag des Verbandes, den Vertrauensschutz hätten\nauslösen können. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen\ndes Gutglaubensschutzes kumulativ erfüllt sind, beispielsweise ob sich das\nVerhalten der Behörde (Nichtreagieren auf eine Verbandseingabe) auf eine\ngenügend konkrete Situation, mithin auf die Beschwerdeführerin, bezogen\nhatte.\n7. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde kostenpflichtig\nabzuweisen.\n[57] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,\nEDMZ, 3003 Bern.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.83 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 6. März 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 049\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}