{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-83--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004049.pdf?ID=150004049", "Checksum": "afb021a34a82b2bc6411d3bd873d55af"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "cb51db211495b88dce6a4163370dc358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r\n\n 10\nAktivitäten mitberücksichtigt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b\nVerlagerungsverordnung). Wäre einzig auf die Belastung bei der Einfuhr\nabzustellen, dann hätte die ESTV allen Steuerpflichtigen, die Waren mit\neiner Einfuhrsteuerbelastung von über Fr. 250 000.- importieren (und die\nanderen Voraussetzungen erfüllen), das Verlagerungsverfahren ebenfalls zu\nbewilligen, unabhängig davon, ob diese überhaupt einen Vorsteuerüberschuss\nerzielen oder nicht. Denn auch diese Steuerpflichtigen sehen sich mit einer\nKapitalbindung konfrontiert im Umfang der geschuldeten Einfuhrsteuer\nbis zum Zeitpunkt, in dem sie diese als Vorsteuer abziehen können. Eine\nderartige Sinngebung der Verlagerungsverordnung widerspräche allerdings\nklarerweise der Delegationsnorm, die voraussetzt, dass der Steuerpflichtige\nentsprechende Gegenstände regelmässig importiert und exportiert sowie\ndabei regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweist (Art. 81 Bst. f\nMWSTV). Demnach führt die teleologische Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b\nVerlagerungsverordnung zu keinem anderen Ergebnis.\nd. Zur Berechnung des Vorsteuerüberschusses ist daher von der durch\nden Steuerpflichtigen gesamthaft geschuldeten Steuer die anrechenbare\nVorsteuer auf Eingangsleistungen (z. B. Einfuhren von Gegenständen)\nsowie auf Investitionen und Betriebsmitteln in Abzug zu bringen. Nur\nwenn der Überschuss den Betrag von Fr. 250 000.- übersteigt, kann das\nVerlagerungsverfahren bewilligt werden. Bilden wie im vorliegenden Fall\nZahlen aus dem Jahre 1994, das heisst aus dem zeitlichen Geltungsbereich\nder Warenumsatzsteuer, Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs um\nSteuerentrichtung im Verlagerungsverfahren, sind sie auf die Verhältnisse im\nMehrwertsteuerrecht zu übertragen.\nNach eigenen Angaben (Fragebogen vom 30. Dezember 1994) erzielte\ndie Beschwerdeführerin im Jahre 1994 einen Inlandumsatz von\nFr. 386 699.- (dieser Betrag entspricht in etwa jenem gemäss den\nWarenumsatzsteuer-Abrechnungen 1994). Die darauf lastende\nMehrwertsteuer beliefe sich somit auf Fr. 25 135.-. Davon ist die Steuer,\ndie auf den Wareneinfuhren desselben Jahres lasten würde, als Vorsteuer\nin Abzug zu bringen (Fr. 4 086 434.- x 6,5% = Fr. 265 618.-), was einen\nVorsteuerüberschuss von Fr. 240 483.- ergibt. Als Vorsteuer könnte weiter die\nauf den Investitionen und Betriebsmitteln lastende Steuer abgezogen werden.\nErforderlich wäre daher eine entsprechende Vorsteuerlast von mindestens\nFr. 9517.- (Fr. 250 000.- ./. Fr. 240 483.-), damit die Beschwerdeführerin die\nVorsteuerüberschuss-Limite von Fr. 250 000.- übertreffen würde. Da die Steuer\nauf Investitionen und Betriebsmitteln im Warenumsatzsteuerrecht nicht\nabzugsberechtigt war, musste sie in den Warenumsatzsteuer-Abrechnungen\nauch nicht gesondert ausgewiesen werden. Infolgedessen kann sie für den\nvorliegenden Fall auch nicht mit rechtsgenügender Genauigkeit ermittelt\nwerden. Dass im Jahre 1994 die auf Betriebsmitteln und Investitionen der\nBeschwerdeführerin lastende Vorsteuer betragsmässig Fr. 9517.- übertroffen\nhatte, ist jedoch auszuschliessen. Denn in den Folgejahren betrug laut den\nMehrwertsteuer-Abrechnungen der Beschwerdeführerin die jährliche\nSteuer auf Investitionen und Betriebsmitteln lediglich Fr. 3064.20 (1995) bzw.\nFr. 3275.95 (1996). Es darf daher ohne weiteres davon ausgegangen werden,\ndass es sich im Jahre 1994 nicht wesentlich anders verhielt. Demzufolge\nweist die Beschwerdeführerin für das Jahr 1994 den erforderlichen\nVorsteuerüberschuss von über Fr. 250 000.- nicht auf und die ESTV hat deren\n\n"}