{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-83--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004049.pdf?ID=150004049", "Checksum": "afb021a34a82b2bc6411d3bd873d55af"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "cb51db211495b88dce6a4163370dc358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r\n\n 9\nbb. Dem Begriff «Vorsteuerüberschuss» in der Verlagerungsverordnung\nist keine andere Bedeutung zuzumessen als jenem in Art. 81 Bst. f MWSTV.\nNur wenn in der periodischen Steuerabrechnung der Beschwerdeführerin\ndie Summe der abzugsberechtigten Vorsteuern den von ihr geschuldeten\nSteuerbetrag übersteigt, erzielt sie einen Vorsteuerüberschuss. Der ESTV\nist daher zuzustimmen, dass der Ermittlung des Vorsteuerüberschusses\neine Differenzrechnung zugrunde liegt. Sowohl die wörtliche als auch die\nsystematische (Verhältnis zu Art. 81 Bst. f MWSTV) Auslegung von Art. 1 Abs. 2\nBst. b Verlagerungsverordnung verbietet daher, als Vorsteuerüberschuss\neinzig jenen Betrag anzunehmen, mit welchem die Beschwerdeführerin bei\nder Einfuhr belastet wird, wie sie geltend macht.\nDie Beschwerdeführerin legt bei ihrer Interpretationsweise ein massgebliches\nGewicht auf den Nebensatz von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung\n(Der Steuerpflichtige weist Vorsteuerüberschüsse aus, «die bei Entrichtung\nder Steuer auf der Einfuhr an die Eidgenössische Zollverwaltung den Betrag\nvon Fr. 250 000.- pro Jahr übersteigen»). Daraus kann sie indessen nichts\nfür ihren Standpunkt ableiten. Dieser Nebensatz umschreibt, in welchem\nAusmass die Beschwerdeführerin Vorsteuerüberschüsse erzielen muss, damit\nsie zum Verlagerungsverfahren zugelassen werden kann. Mit der Wendung\n«bei Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr» weist das EFD lediglich darauf\nhin, dass bei der Berechnung des Vorsteuerüberschusses von der Fiktion\nauszugehen ist, der Steuerpflichtige habe bei der Einfuhr der Ware die\nEinfuhrsteuer entrichtet, ansonsten diese ja nicht als Vorsteuer in Abzug\ngebracht werden könnte und ein Vorsteuerüberschuss zum vornherein\nausgeschlossen wäre. Eine andere ratio legis kann diesem Nebensatz nicht\nzukommen. Dem allgemein anerkannten Begriff «Vorsteuerüberschuss»\nvermag er jedenfalls nicht einen neuen Sinn zu verleihen.\nc. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss Sinn und Zweck\nder genannten Bestimmung sowie nach der Absicht des Gesetzgebers sei die\nLimite von Fr. 250 000.- nur auf den Import bezogen, dringt nicht durch.\nWie bereits erwähnt, soll das Verlagerungsverfahren nur solchen\nSteuerpflichtigen zugänglich gemacht werden, die regelmässig\nhochwertige Gegenstände importieren und exportieren (Art. 81 Bst. f\nMWSTV und Art. 1 Abs. 2 Bst. a Verlagerungsverordnung) und dabei\nVorsteuerüberschüsse von über Fr. 250 000.- erzielen (vgl. auch Kommentar\nEFD zur Mehrwertsteuerverordnung, S. 64, ad Art. 81 Bst. f). Wenn also - wie\ndie Beschwerdeführerin vorgibt - der Zweck des Verlagerungsverfahrens in\nder Verhinderung von Kapitalbindung sein soll, dann nur deshalb, weil der\nbetroffene Steuerpflichtige die anlässlich der Einfuhr zu entrichtende Steuer\nspäter, das heisst nach Einreichung seiner Steuerabrechnung, ohnehin in Form\nvon Vorsteuerüberschüssen erstattet erhielte (Art. 39 Abs. 1 MWSTV). Damit\nder Steuerpflichtige jedoch überhaupt Vorsteuerüberschüsse erzielt, muss er\neinen gewichtigen Teil der Importe in irgendeiner Form wieder ausführen. Die\nWiederausfuhr zumindest eines wesentlichen Teils der importierten Waren\nist zwingende Voraussetzung zur Erzielung eines Vorsteuerüberschusses\nund mithin für die Bewilligung des Verlagerungsverfahrens. Insofern\nverkennt die Beschwerdeführerin im wesentlichen, dass es nicht lediglich\nauf die Belastung bei der Einfuhr ankommen kann. Vielmehr können die\nVorsteuerüberschüsse nur ermittelt werden, wenn bei der Berechnung\nsämtliche in der periodischen Steuerabrechnung auszuweisenden\n\n"}