{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-83--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004049.pdf?ID=150004049", "Checksum": "afb021a34a82b2bc6411d3bd873d55af"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "cb51db211495b88dce6a4163370dc358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r\n\n 8\nvon Fr. 265 618.- sei die Vorsteuerlimite von Fr. 250 000.- übertroffen.\nSie hält mithin dafür, die Einfuhrsteuerschuld stelle gleichzeitig den\nVorsteuerüberschuss im Sinne von Art. 81 Bst. f MWSTV sowie der\nVerlagerungsverordnung dar. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin\nim wesentlichen vor, die Auslegung nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2\nBst. b Verlagerungsverordnung, namentlich dessen Nebensatzes, führe\nzum Ergebnis, dass nur von der Belastung auszugehen sei, die bei der\nEinfuhr entstehe. Der Nebensatz gebe keinen Hinweis darauf, dass der\nVorsteuerüberschuss mittels einer Differenzrechnung evaluiert werden\nsoll. Sinn und Zweck der genannten Bestimmung sowie die Absicht des\nGesetzgebers stünden zudem in klarem Widerspruch zu den Ansichten\nder ESTV. Die Verordnung über die Verlagerung der Steuerentrichtung\nsei aus der Erkenntnis heraus gestaltet worden, dass es aufgrund der\nEigenheiten im Preziosenhandel gewissen Branchenzweigen nicht\nzuzumuten sei, hohe Geldbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwaltung\nbrachliegen zu lassen, welche dann mittels des Vorsteuerabzugs zu einem\nspäteren Zeitpunkt in einem gewissen Umfang wieder zur Verrechnung\noder zur Rückzahlung gebracht werden können. Ausschlaggebend zur\nFestlegung der bewilligungsrelevanten Betragshöhe von Fr. 250 000.-,\nwelche einen Unternehmer zur Verlagerung berechtige, könne daher\nnicht eine Differenzrechnung, sondern vielmehr nur jene Auslage sein,\nmit welcher die unzumutbare Belastung tatsächlich verbunden sei, also\ndie Abgabe bei der Einfuhr. Die Limite von Fr. 250 000.- sei nur auf den\nImport bezogen. Mit der Berechnungsart der ESTV werde der eigentliche\nZweck der Verlagerungsverordnung vereitelt, weil sie nicht die geringste\nAussagekraft über die Frage beinhalte, in welcher Höhe die Unternehmung bei\nder Zollabgabe auf der Einfuhr tatsächlich belastet werde.\nDie ESTV hält entgegen, dass die Entgelte derjenigen Gegenstände, die nicht\nwieder steuerbefreit exportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden,\nvon der Bemessungsgrundlage für die massgebenden Vorsteuern in Abzug zu\nbringen seien.\nb. aa. Die Delegationsnorm für die Verlagerungsverordnung stellt klar,\ndass das EFD ein vereinfachtes Verfahren vorsehen kann für bestimmte\nSteuerpflichtige, die regelmässig hochwertige Gegenstände importieren und\nexportieren und regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweisen\n(Art. 81 Bst. f MWSTV). Ein Vorsteuerüberschuss entsteht, wenn in der\nSteuerabrechnung der Betrag der abzugsberechtigten Vorsteuer den\nBetrag der geschuldeten Steuer übersteigt. Vorsteuerüberschüsse werden\nvornehmlich von stark exportorientierten Steuerpflichtigen erzielt (vgl. Jörg\nBühlmann, Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 218;\nCamenzind/Honauer, a.a.O., S. 273 f. Rz. 1011).\nDiese Kompetenz ausschöpfend hat das EFD mittels Verlagerungsverordnung\nVereinfachungen festgehalten für den Steuerpflichtigen, der die\nentsprechenden Gegenstände importiert und exportiert (Art. 1\nAbs. 2 Bst. a Verlagerungsverordnung) sowie in seinen periodischen\nSteuerabrechnungen regelmässig Vorsteuerüberschüsse (Art. 1 Abs. 2 Bst. b\nVerlagerungsverordnung) ausweist.\n\n"}