{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-83--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004049.pdf?ID=150004049", "Checksum": "afb021a34a82b2bc6411d3bd873d55af"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "cb51db211495b88dce6a4163370dc358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r\n\n 7\nAbs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung). Nach der Verlagerungsverordnung\nist der Vorsteuerüberschuss demzufolge beachtlich, wenn er die Grenze von\nFr. 250 000.- übersteigt.\nbb. Insofern gilt es nun darüber zu befinden, ob wesentlich in\nWettbewerbsverhältnisse zwischen direkten Konkurrenten eingegriffen\nwird, falls die Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Verlagerung der\nSteuerentrichtung auf der Wareneinfuhr erhielte.\nZweifellos würden die Wettbewerbsverhältnisse zwischen der\nBeschwerdeführerin und den genannten Konkurrenten beeinflusst. Denn die\nBeschwerdeführerin wäre anders als ihre Gewerbegenossen nicht gehalten,\nbei der Wareneinfuhr Kapital in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer zu\nbinden. Bei Fremdfinanzierung des Kapitals müssten die Konkurrenten dafür\nSchuldzinsen aufwenden. Sie wären daher regelmässig wohl um etwas mehr\nals die maximal 5% der geschuldeten Einfuhrsteuer (vgl. E. 4a bb hiervor)\nschlechter gestellt als die Beschwerdeführerin (vor allem deshalb, weil sie ihre\nMittelbeschaffung für die Einfuhrsteuer gegebenenfalls zu einem höheren Satz\nals 5% zu verzinsen hätten). In diesem Ausmass wären sie im Wettbewerb mit\nder Beschwerdeführerin benachteiligt.\nAllerdings werden die mit der Kapitalbindung und einer allfälligen\nSchuldverzinsung verbundenen Nachteile der direkten Konkurrenten der\nBeschwerdeführerin massgebend verringert, wenn sie von der Möglichkeit\ndes Art. 71 Abs. 2 MWSTV Gebrauch machen und deshalb die Steuer erst am\n60. Tag nach Rechnungsstellung durch die Eidgenössische Zollverwaltung\nzu bezahlen haben. Überdies entstünden ihnen bei Anwendung des\nFreipassverfahrens für Waren, die sie vorübergehend einführen und\nnicht in Gebrauch nehmen, abgesehen von allfälligen administrativen\nMehraufwendungen für Zollformalitäten, keinerlei Nachteile (siehe E. 4a/bb).\nAufgrund dieser Überlegungen erweisen sich im Anwendungsfall des\nVerlagerungsverfahrens auf die Beschwerdeführerin die Auswirkungen\nvon Art. 81 Bst. f MWSTV sowie der Verlagerungsverordnung (inkl.\nder Vorsteuerüberschuss-Limite von Fr. 250 000.-) auch auf die\nWettbewerbsverhältnisse nicht als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. l\nUeB BV.\nc. Eine Verletzung einer weiteren Vorschrift von Art. 8 UeB BV\nsowie eines übergeordneten, systemtragenden Grundprinzips der\nMehrwertsteuer (Art. 41ter BV) durch Art. 81 Bst. f MWSTV sowie durch die\nVerlagerungsverordnung ist nicht ersichtlich (der Vollständigkeit halber\nsei darauf hingewiesen, dass auch Art. 23 der 6. Richtlinie des Rates der\nEuropäischen Union vom 17. Mai 1977 [77/388/EWG], ABl. 1977 Nr. L 145\nS. 1, ein Verlagerungsverfahren vorsieht).\nArt. 81 Bst. f MWSTV sowie die hier anwendbaren Bestimmungen der\nVerlagerungsverordnung erweisen sich daher für den vorliegenden Fall\ngrundsätzlich als mit Art. 8 UeB BV sowie Art. 41ter BV vereinbar.\n5. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen\nfür eine Bewilligung zum Verlagerungsverfahren erfüllt.\na. Umstritten ist, wie der Vorsteuerüberschuss gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b\nVerlagerungsverordnung zu berechnen ist. Die Beschwerdeführerin stellt\nsich auf den Standpunkt, mit der geschuldeten Steuer auf der Einfuhr\n\n"}