{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-83--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004049.pdf?ID=150004049", "Checksum": "afb021a34a82b2bc6411d3bd873d55af"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "cb51db211495b88dce6a4163370dc358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.83 \r\n\n 2\ngemäss Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes\n(EFD) über die Verlagerung der Steuerentrichtung vom 14. Dezember 1994\n(hiernach: Verlagerungsverordnung, SR 641.201.46). Am 27. März 1995 wies\ndie ESTV das Gesuch mit der Begründung ab, die Steuerpflichtige erfülle die\nAnforderungen von Art. 81 Bst. f der Verordnung über die Mehrwertsteuer\nvom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) sowie der Verlagerungsverordnung\nnicht. Einerseits verbleibe ein gewichtiger Teil der Edelsteine, Diamanten\nund anderen Schmuckstücke in der Schweiz und andererseits erziele die\nSteuerpflichtige keine Vorsteuerüberschüsse von mindestens Fr. 250 000.- pro\nJahr.\nB. Am 6. April 1995 reichte die X ein Wiedererwägungsgesuch bei der ESTV\nein. Sie brachte vor, aus dem von der Gesuchstellerin am 30. Dezember 1994\nausgefüllten Fragebogen gehe klar hervor, dass die fraglichen Gegenstände\nin erheblichem Werte auch wieder ausgeführt werden. Einem Import von\nungefähr Fr. 4 Millionen stehe ein Export von ungefähr Fr. 3 Millionen\nentgegen. Von mangelnder Exporttätigkeit könne daher nicht gesprochen\nwerden. Zudem hält die X dafür, sie könne für die fragliche Periode einen\nVorsteuerüberschuss von Fr. 265 618.-, also mehr als Fr. 250 000.-, ausweisen.\nMit Entscheid vom 15. November 1995 lehnte die ESTV das\nWiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, der X könne 1995 aufgrund\nder von ihr für das Jahr 1994 deklarierten Einfuhren hochwertiger\nGegenstände und des Inlandumsatzes solcher Gegenstände die Verlagerung\nder Steuerentrichtung auf der Einfuhr nicht bewilligt werden, weil die\nLimite von Fr. 250 000.- gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung\nnicht überschritten worden sei. Als Begründung führte die Verwaltung\nim wesentlichen an, importierte Gegenstände, welche nicht wieder\nexportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden, bewirkten keinen\nVorsteuerüberschuss. Von der bei der Einfuhr entrichteten Steuer sei\ndemnach zur Ermittlung des Vorsteuerüberschusses auf importierten\nGegenständen die auf der Lieferung solcher Gegenstände im Inland\ngeschuldete Steuer abzuziehen. Insofern ergebe sich für den vorliegenden Fall\nein Vorsteuerüberschuss von lediglich Fr. 240 477.-.\nC. Am 22. Dezember 1995 liess die X gegen den Entscheid der ESTV Einsprache\nmit dem Begehren erheben, der Entscheid der ESTV sei aufzuheben und der\nEinsprecherin sei die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung auf\ndie Einfuhr zu erteilen. Zur Begründung brachte die X im wesentlichen vor,\nihr Vertrauen in die durch konkludentes Handeln der ESTV erteilte Auskunft\nsei zu schützen. Denn der Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche\nhabe der ESTV eine mögliche Berechnungsart vorgestellt, die zur Berechnung\ndes bewilligungsrelevanten Betrages von Fr. 250 000.- dienen sollte. Diese\nBerechnungsart sei von verschiedenen Beamten nicht beanstandet worden.\nDie ESTV habe die Steuererhebung auf den Wert der in der Schweiz\nausgeführten Be- und Verarbeitung in ihr Formular aufgenommen, was einzig\nden Schluss zuliesse, dass diese Steuer zum gesamten Vorsteuerüberschuss\nhinzugezählt werden solle. Zudem gehe aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2\nBst. b Verlagerungsverordnung klar hervor, dass zur Berechnung des\n\n3\nVorsteuerüberschusses nur von der Belastung auszugehen sei, die bei der\nEinfuhr entsteht. Der Zweck der Verlagerungsverordnung führe zum gleichen\nErgebnis.\nD. Am 21. November 1996 wies die ESTV die Einsprache ab und stellte fest, der\nX könne für das Jahr 1995 aufgrund der von ihr für das Jahr 1994 deklarierten\nEinfuhren hochwertiger Gegenstände und des Inlandumsatzes solcher\nGegenstände die Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Einfuhr nicht\nbewilligt werden. Als Begründung hielt die ESTV im wesentlichen dafür,\ndie Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung, namentlich\ndes Begriffes «Vorsteuerüberschuss», ergebe, dass eine Differenzrechnung\nvorzunehmen sei. Diejenigen Gegenstände, die nicht wieder steuerbefreit\nexportiert, sondern im Inland weitergeliefert werden, seien daher von\nder Bemessungsgrundlage für die massgebenden Vorsteuern in Abzug zu\nbringen. Sinn und Zweck des Verlagerungsverfahrens bekräftige dieses\nAuslegungsergebnis. Die Beschwerdeführerin führe hochwertige Gegenstände\nim Wert von Fr. 4 086 434.- in die Schweiz ein. Die darauf geschuldete\nEinfuhrsteuer betrage Fr. 265 618.-. Die auf dem Inlandumsatz im Wert\nvon Fr. 386 699.- lastende Steuer betrage Fr. 25 135.-. Die Steuer auf dem\nWert der im Inland verbliebenen Gegenstände (Fr. 25 135.-) müsse vom\nGesamtsteuerbetrag der eingeführten (Fr. 265 618.-) abgezogen werden.\nSomit ergebe sich ein Vorsteuerüberschuss von total Fr. 240 483.-, welcher\ndie von der Ausführungsverordnung geforderte Limite von über Fr. 250 000.-\nnicht erreiche. Im übrigen sei der Grundsatz von Treu und Glauben mangels\nVertrauensgrundlage nicht verletzt.\nE. Mit Eingabe vom 6. Januar 1997 lässt die X (Beschwerdeführerin) gegen\nden Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission (SRK) führen. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr\nsei die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung auf die Einfuhr zu\nerteilen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}