Dies zeigt sich deutlich, wenn man «E» mit dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Magazin «Z» vergleicht. Diese Druckschrift enthält - wie das von der SRK beigezogene Belegexemplar zeigt - neben den Programmen praktisch aller in der Schweiz (via Kabelnetz) erhältlichen Fernsehprogramme und ausführlicheren Hinweisen auf einzelne Sendungen dieser Programme (ohne Beschränkung auf diejenigen bestimmter Betreiber) auch einen eigentlichen redaktionellen Teil mit Artikeln zu Kinofilmen, prominenten Personen und anderen Themen sowie in erheblichem Umfang Fremdinserate für beliebige Produkte und Leistungen.