Es bleibt somit einzig noch zu prüfen, ob Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV, soweit diese Bestimmung die Anwendung des privilegierten Steuersatzes auf Druckschriften mit Reklamecharakter ausschliesst, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität - vereinbar ist und ob die ESTV allenfalls Dritten in einer mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation eine gesetzwidrige Begünstigung zukommen lässt, welche auch der Beschwerdeführerin gewährt werden müsste.