Klar ist die Situation ferner bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Tageszeitungen (mit einem umfangreichen redaktionellen Teil): Mit diesen wird eben ausschliesslich die Information der Leserschaft über Themen irgendwelcher Art und deren Unterhaltung bezweckt und es geht nicht darum, den Absatz eines anderen vom Herausgeber (oder von hinter diesem stehenden Unternehmungen) vertriebenen Produkts mehr oder weniger direkt zu fördern. Die Unterscheidung danach, ob der Herausgeber einer Programmzeitschrift neutral ist oder - als Betreiber von Radio- bzw. Fernsehsendern - eben nicht, ergibt sich somit direkt aus dem in Art. 27 Abs. 1 Bst.