13 Der Annahme des Reklamecharakters der vorliegend zu beurteilenden Druckschrift steht sodann auch der Umstand nicht entgegen, dass diese nur gegen Entgelt (im Abonnement) abgegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGer (zur Warenumsatzsteuer) handelt es sich zwar bei periodischen Druckschriften, die von den Lesern gegen Entgelt, durch Kauf einzelner Nummern oder im Abonnement, bezogen werden und deren Charakter durch den redaktionellen Teil bestimmt ist, während der Inseratenteil in erster Linie zur Deckung der Gestehungskosten beitragen soll, in der Regel um nach Art. 14 Abs. 1 Bst.