der Beschwerdeführerin (Herausgeberin) - nämlich die Ausstrahlung von Sendeprogrammen -überwiegend in Erscheinung trete. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin weist «E» dagegen keinen Reklamecharakter auf. Wie es sich damit verhält, ist im folgenden zu prüfen. 5.a. Nach Art. 3 VO EFD (und der praktisch identischen Formulierung gemäss Ziff.