b WUB aufgeführten Kategorien von Waren entsprechen sollten. So wurde denn auch im schriftlichen Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK) an die Eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit den Beratungen zum Ersatz der Finanzordnung die folgenden Ausführungen gemacht (AB 1993 N 335): «Die einzelnen, dem Satz von 2 Prozent unterstellten Warengruppen werden (mit Ausnahme der Druckerzeugnisse) wörtlich gleich umschrieben wie in der bisherigen Freiliste des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b WUB. Die bisherigen Abgrenzungsregeln gelten somit für diese Warengruppen unverändert weiter.